Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Vermietung, Verkauf und Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik
Stand: November 2025
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Samuel Richter - Creative Production (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Vermieter“) und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Mieter“).
Vertragsgegenstand: Die AGB gelten für die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Ton, Licht, Video, Bühne, Rigging), den Verkauf von Equipment sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (Planung, Aufbau, Betreuung, Abbau).
Abweichende Bedingungen: Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unternehmer/Verbraucher:
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote: Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragsschluss: Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch per E-Mail) oder durch die tatsächliche Bereitstellung der Leistung/Ware zustande.
Kostenvoranschläge: An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Überlassung, Mietdauer und Prüfungspflicht
Mietzeit & Übergabe: Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt im Lager des Vermieters oder durch Anlieferung am vereinbarten Ort. Sofern im Vertrag keine abweichenden Zeiten vereinbart wurden, gilt als Mietbeginn der Abholtag ab 15:00 Uhr und als Mietende der Rückgabetag bis 12:00 Uhr.
Untersuchungspflicht (nur gegenüber Unternehmern): Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich bei Übergabe auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände sind dem Vermieter sofort anzuzeigen. Unterzeichnet der Unternehmer den Lieferschein/das Protokoll ohne Vorbehalt oder nimmt er die Ware ohne Prüfung an, gilt der Zustand der Mietsache als mangelfrei genehmigt (§ 377 HGB analog).
Prüfung durch Verbraucher: Ist der Kunde Verbraucher, wird er gebeten, die Ware bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese mitzuteilen, um eine reibungslose Beweissicherung zu ermöglichen. Eine rechtliche Ausschlusswirkung seiner Gewährleistungsrechte ist hiermit nicht verbunden.
Versteckte Mängel: Mängel, die bei der Übergabe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.
Funktionsstörung während der Mietzeit: Tritt während der Mietzeit ein Defekt auf, hat der Mieter unverzüglich für eine Schadensminderung zu sorgen und den Vermieter zu informieren. Eigenmächtige Reparaturversuche des Mieters führen zum Erlöschen etwaiger Gewährleistungsansprüche und zur vollen Haftung des Mieters für hieraus resultierende Folgeschäden.
§ 4 Besondere Bestimmungen: Dienstleistungen & Pflichten des Kunden
Leistungsumfang: Der Umfang der dienstvertraglichen Leistungen (z. B. Techniker für Aufbau/Betreuung) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Genehmigungen und GEMA: Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Einholung und die Kostenübernahme aller notwendigen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen und GEMA-Anmeldungen. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden Genehmigungen resultieren.
Stromversorgung: Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für eine störungsfreie Stromversorgung während der gesamten Miet- bzw. Veranstaltungszeit zu sorgen. Schäden an den Geräten des Auftragnehmers, die durch bauseitige Unterspannung, Überspannung, Stromausfälle oder fehlerhafte Stromanschlüsse entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Sicherheit und Zugang: Der Auftraggeber hat für die notwendigen Voraussetzungen am Veranstaltungsort zu sorgen (z. B. Zufahrtswege, Bühnenfestigkeit). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder abzubrechen, wenn die Sicherheit des Personals oder des Materials durch Umstände vor Ort gefährdet ist (z. B. Unwetter, unsichere Stromversorgung, fehlende Absturzsicherung). Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 5 Besondere Bestimmungen: Verkauf von Waren
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Gefahrenübergang:
Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Käufer über.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise: Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; gegenüber Verbrauchern sind es Endpreise (inkl. MwSt.).
Fälligkeit: Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Kaution: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
Verzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmern).
§ 7 Stornierung, Kündigung und Rücktritt
Stornierung durch den Auftraggeber: Tritt der Auftraggeber von einem bereits erteilten Auftrag zurück (Stornierung), kann der Auftragnehmer folgende pauschale Stornogebühren als Entschädigung verlangen:
Bis 30 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 20 % der Auftragssumme
Bis 14 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 50 % der Auftragssumme
Bis 7 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 80 % der Auftragssumme
Unter 7 Tagen oder bei Nichtabholung: 95 % der Auftragssumme
Gegenbeweis: Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die geforderte Pauschale.
Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern (z. B. Insolvenzantrag) oder die Mietsache vertragswidrig gebraucht wird.
§ 8 Rückgabe und Rückgabeprotokoll
Rückgabepflicht: Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Geräte auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Rückgabe bis spätestens 12:00 Uhr des Rückgabetages erfolgen.
Zustand bei Rückgabe: Die Geräte müssen in sauberem, einwandfreiem und komplettem Zustand (inkl. aller Kabel, Cases, Bedienungsanleitungen etc.) zurückgegeben werden. Kabel sind ordnungsgemäß gereinigt und aufgewickelt zu übergeben. Leuchtmittel müssen funktionstüchtig sein.
Rückgabeprüfung: Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt einer technischen Prüfung im Lager des Vermieters. Eine bloße Entgegennahme durch Lagermitarbeiter stellt keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar. Der Vermieter wird die Geräte zeitnah prüfen und festgestellte Mängel oder Fehlmengen dem Mieter mitteilen.
§ 9 Haftung, Verlust und Schäden (Mietgegenstände)
Haftung des Mieters: Der Mieter haftet während der Mietzeit für alle Schäden an der Mietsache, die aus unsachgemäßer Bedienung, mangelnder Sorgfalt oder Zufall (z. B. Diebstahl, Witterung) resultieren. Dies gilt auch für Schäden durch Dritte oder Zuschauer.
Schadensersatzhöhe: Bei Verlust oder Totalschaden der Mietsache hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gerätes zu ersetzen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Versicherungsempfehlung: Dem Mieter wird dringend empfohlen, eine Elektronikversicherung bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden an gemietetem Equipment abdeckt.
§ 10 Haftung des Auftragnehmers und Gewährleistung
Haftungsbeschränkung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Ausnahmen: Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Mietmängel: Rügt der Mieter einen Mangel an der Mietsache berechtigt und rechtzeitig, ist der Vermieter nach eigener Wahl zur Nachbesserung, zum Austausch oder zur Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgerätes berechtigt. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen.
Gewährleistung beim Kauf:
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (2 Jahre).
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren 1 Jahr. Der Verkauf von Gebrauchtware an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 11 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Die Daten werden nur soweit notwendig an Dritte weitergegeben (z. B. zur Versandabwicklung oder Zahlungsabwicklung).
§ 12 Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers [Stadt einfügen].
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.